Dabei geht es weniger um die Qualität der Verpackung. Vielmehr muss der Onlinehändler die ab dem 1. Januar 2009 gültige Verpackungsverordnung beachten, wonach er hinsichtlich so genannter Verkaufsverpackungen bei einem dualen Entsorgungssystem angeschlossen sein muss. Das Interessante ist, dass es eine Verpflichtung auf eine Anmeldung bei einem dualen Entsorgungssystem rechtlich, etwa als Zulassungsvoraussetzung für den Betrieb eines Onlineshops, gar nicht gibt. Dennoch stellt es zunächst einmal eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn der Shopbetreiber an keinem dualen Entsorgungssystem teilnimmt. Da kann bereits das Bußgeld kostspielig werden.
Die Teilnahme an einem Entsorgungssystem für die Verpackung kostet natürlich Geld. Geld, das gesetzestreue Shopbetreiber in der Kalkulation belastet. Damit verschafft sich der „säumige“ Shopbetreiber einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil, so dass er zu allem Übel auch noch einen Wettbewerbsverstoß begeht und von der Konkurrenz abgemahnt werden kann.
Kein zentrales Register
Da es kein zentrales Register gibt, fragen die zuständigen Aufsichtsbehörden zunächst den Shopbetreiber, welchem dualen System er sich angeschlossen hat. Nach erteilter Auskunft haken die Behörden dann gerne beim Systembetreiber nach. War die Auskunft falsch, droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 15 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungsverordnung, 61 Absatz 3 Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz).
Internethändlern ist daher dringend anzuraten, sich tatsächlich bei einem anerkannten, dualen System anzumelden. Wie beschrieben können die Bußgelder recht üppig ausfallen und das Risiko von Abmahnungen ist auch nicht gerade gering.